AKTUELLES 2020


  1. 2020-01-29 Themengruppe: Fördermittel Energieberatung

Bafa-Vor-Ort-Beratung

Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude. Erhöhung der Zuschüsse zum 01.02.2020 auf 80 Prozent.

Zum 01.02.2020 tritt die „Richtlinie für die Bundesförderung für Energieberatungen von Wohngebäuden (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ in einer überarbeiteten Fassung in Kraft.

Hier die wesentlichen Änderungen:

  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übernimmt nun 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch höchstens
  • 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und
  • 1.700 Euro für Wohngebäude mit mehr als drei Wohneinheiten.
  • Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige für das Beratungsobjekt muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.
  • Ist Beratungsempfänger ein Unternehmen, so handelt es sich bei der Beratungsförderung um eine De-minimis-Beihilfe. Das beratene Unternehmen hat daher gegenüber dem BAFA eine De-minimis-Erklärung abzugeben und erhält im Falle der Förderung eine De-minimis-Bescheinigung.

Wichtige Hinweise:

  • Für ab dem 01. Februar gestellte Anträge können Zuwendungsbescheide aus verwaltungsinternen Gründen erst ab dem 10. März erteilt werden.
  • Mit der Durchführung der Energieberatung darf jedoch bereits ab Antragstellung begonnen werden.

iSFP Bafa

individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)

Der Kunde einer Vor-Ort-Beratung hat nach der neuen Richtlinie außerdem eine Wahlmöglichkeit mit Blick auf den Inhalt des Energieberatungsberichts:

Er kann wählen zwischen der Erstellung eines energetischen Sanierungskonzepts für

  • eine Sanierung des Wohngebäudes (zeitlich zusammenhängend) zum Effizienzhaus (Komplettsanierung) oder
  • eine umfassende energetische Sanierung in Schritten mit aufeinander abgestimmten Einzelmaßnahmen (Sanierungsfahrplan).

Wir erstellen gerne für Sie Förderanträge.

(Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA))



  1. 2020-01-01 Themengruppe: Fördermittel Gebäudesanierung

Bundestag und der Bundesrat verabschiedet neues Klimapaket


Der Bundestag hat am Donnerstag, 19. Dezember 2019 und der Bundesrat am folgenden Tag dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zugestimmt. Zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung können künftig auch Kosten für Energieberater steuerlich geltend gemacht werden.

Konkret wird der § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden neu ins Einkommensteuergesetz aufgenommen.
Dort heißt es dann in Absatz 1:
Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
Energetische Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:
1. Wärmedämmung von Wänden,
2. Wärmedämmung von Dachflächen,
3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
6. Erneuerung der Heizungsanlage,
7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 7 sowie die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist; die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater. Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40 000 Euro. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 erfüllt sind.

Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.


Leistungen von Energieberatern, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, können also ab Januar 2020 von Kunden in ihrer Einkommensteuererklärung zur Hälfte berücksichtigen werden.
Unabhängig davon bestehen weiter die Fördermöglichkeiten von KfW und BAFA – diese allerdings auschließlich als Alternative zur vorgenannten steuerlichen Förderung (nicht kumultativ).

Zusätzlich zu den konkreten Änderungen am Steuergesetz verständigten sich die Vermittler darauf, die Preise für Emissionszertifikate von 2021 bis 2025 neu festzulegen: statt der vom Bundestag beschlossenen zehn Euro pro Tonne soll der CO2-Preis ab Januar 2021 zunächst 25 Euro betragen, danach in Fünf-Euro-Schritten bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 wurde ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro beschlossen. Heizöl verteuert sich damit ab 01.01.2021 um gut sieben Cent je Liter. Die zusätzlichen Einnahmen aus den Emissionszertifikaten werden vollständig zur Senkung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) – und damit der Strompreise – verwendet (ab Januar 2024 dann auch zum Ausgleich der Steuermindereinnahmen durch die erhöhte Fernpendlerpauschale).

Was hat sich noch geändert?

Ab dem 01.01.2020 wird die Heizungsförderung für Einzelmaßnahmen nahezu komplett vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) übernommen. Nah- und Fernwärme sowie die Optimierung der Heizungsanlage werden weiterhin von der KfW gefördert.

Nicht mehr gefördert werden:
1. KfW-Förderung - Einzelmaßnahmen: Öl-Brennwert-Heizungen, Gas-Brennwert-Heizungen
2. KfW-Förderung - Maßnahmenpaket: Heizungspaket, Lüftungspaket
3. KfW-Förderung - Effizienzhaus: Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z. B. Öl-Brennwertkessel, ölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage) werden bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus nicht mehr gefördert. Die Kosten hierfür können daher bei den förderfähigen Kosten nicht mehr berücksichtigt werden

  1. 2019-12-04 Themengruppe: Information

Neue Energie durch alte Weihnachtsbäume


Bioenergie liefert nach den Festtagen Strom und Wärme

Berlin. In Deutschland hält in diesen Tagen der Winter Einzug. Für die umweltfreundliche Erzeugung wohliger Wärme stehen ausgereifte Erneuerbare Energien-Technologien bereit. Eine davon ist die Bioenergie, für die mit Holz, Stroh oder Energiepflanzen verschiedene nachwachsende Rohstoffe verlässlich verfügbar sind. Saisonal und zur Jahreswende zu haben: Die Heizenergie von Millionen ausgedienten Weihnachtsbäumen, die dieser Tage am Straßenrand stehen. „Mit der Energie von rund 500 Weihnachtsbäumen kann rechnerisch ein Durchchnittshaushalt ein Jahr lang mit Strom versorgt werden. Alternativ könnten diese Weihnachtsbäume knapp 1.000 Liter Heizöl ersetzen“, erläutert der Geschäftsführer der Agentur für Erneuerbare Energien (AEE), Philipp Vohrer.

Mehr als 29 Millionen Weihnachtsbäume werden in Deutschland Jahr für Jahr verkauft - mit steigender Tendenz. Ein großer Teil der Bäume wird im neuen Jahr zu Holzhackschnitzeln verarbeitet. Die drei bis fünf Quadratzentimeter großen Holzstückchen finden in Heizkesseln ebenso Verwendung wie in Holzheizwerken oder Holzkraftwerken, die umweltfreundlich Strom und Wärme produzieren. Zu Hackschnitzeln verarbeitete Weihnachtsbäume landen über den Umweg der energetischen Verwendung wieder in den eigenen vier Wänden. „Mit der aus einem einzigen Weihnachtsbaum zu gewinnenden elektrischen Energie könnte eine Lichterkette mit 25 elektrischen Kerzen die ganze Adventszeit über brennen“, rechnet Vohrer vor.

Weihnachtsbaum