AKTUELLES 2017


  1. 2017-09-01 Themengruppe: Gesetzgebung

Ab 2018 Änderung Antragstellung MAP

Ab dem 1. Januar 2018 ist im Rahmen des Marktanreizprogramms (MAP, Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt) die Förderung in allen Fällen einheitlich "vor Beginn der Maßnahme" zu stellen.

Der Antragsteller muss seinen Antrag schon bevor er den Auftrag vergibt eingereicht haben. Das für die MAP-Anträge zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat bereits angekündigt, dass anderenfalls eine Ablehnung erfolgt.
Unter "Umsetzung der Maßnahme" ist der Vertragsschluss mit dem Installateur, dessen Beauftragung oder auch bereits der Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmen zu verstehen. Eine vertragliche Vereinbarungen darf künftig erst dann getroffen werden, wenn der Antrag gestellt ist, d.h., wenn der Antrag beim BAFA eingegangen ist. Planungsleistungen dürfen allerdings bereits vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden.

Übergangsfristen

Die bisherige Möglichkeit einer Antragstellung erst nach Durchführung der Maßnahme wird durch die Neuregelung 2018 grundsätzlich gestrichen. Es gibt allerdings eine Übergangsfrist für Antragsteller die im Jahre 2017 die Anlage eingebaut, aber erst 2018 in Betrieb nehmen. Hierzu muss im Jahre 2017 ein entsprechender "Verzögerungsantrag" gestellt werden, der auf der Website "www.bafa.de" zum Download bereit steht.

  1. 2017-05-10 Themengruppe: Gesetzgebung

Gesetzgeber erleichtert Kreditvergabe für Häuslebauer und Sanierer

Positive Nachrichten für Eigenheim-Bauherren: Die Kreditvergabe der Banken fürs Bauen soll gelockert werden. Der GIH geht davon aus, dass in naher Zukunft auch Kreditzusagen für energetische Sanierungsmaßnahmen vereinfacht werden.

Energieberater stehen oft vor dem Dilemma, dass Sanierungswillige keinen Kredit bei der Hausbank bekommen. Meist ist eine Gebäudeenergieberatung schon erfolgt. Die empfohlenen Sanierungsschritte können aber – aufgrund der fehlenden Finanzierung nicht durchgeführt werden. Das gleich trifft auch auf Personen zu, die Wohneigentum bauen möchten. Dies betrifft meist ältere Bauherren, deren Kreditantrag von der Hausbank abgewiesen wird. Als Grund wird oft genannt, dass die Bank Zweifel habe, dass der Kredit während des Berufsleben bzw. zu Lebzeiten komplett zurückbezahlt werden könne. Auch junge Familien stehen vor dem Problem, da die Kreditinstitute häufig davon ausgehen, dass aufgrund Kinderbetreuungszeiten, nicht mehr beide Partner Vollzeit arbeiten könnten und positive künftige Einkommensentwicklungen nicht einbezogen werden können. Änliches betrifft auch befristete Arbeitsverträge, die häufig beispielsweise bei Ärzten anzutreffen sind. Diese Aspekte können eine Kreditzusage erschweren oder verhindern. Den Riegel schiebt bei den Banken meist die verschärften Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung vor. Nach dieser muss positiv festgestellt werden, dass es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird. Eine Rückzahlung zu Lebzeiten wurde bislang als zwingend angesehen. Die Erteilung von Krediten soll nun aufgrund des geplanten Finanzaufsichtsrechteergänzungsgesetztes und einer Rechtsverordnung zur Kreditwürdigkeitsprüfung vereinfacht werden. Ziel sei es, Eigenheimbau und Sanierungen anzuschieben, indem z.B. auch die Immobilien an sich wieder mehr als Sicherheit ansetzbar sein sollen. Insbesondere soll bei Darlehen, die dem Bau oder der Renovierung von Wohnimmobilien dienen, der hierdurch zu erwartende Wertzuwachs der Wohnimmobilie wieder berücksichtigt werden können. Dies war in der Praxis letzlich oft nicht mehr der Fall. Damit folgt der Gesetzgeber nun den europäischen Vorgaben. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Kredit zu Lebzeiten nicht mehr voll zurückbezahlt werden müsse, solange wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer zu Lebzeiten seinen Verpflichtungen voraussichtlich vertragsgemäß nachkommen kann und der Immobilienwert hinreichende Gewähr für die Abdeckung der im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehenden Verbindlichkeiten und eventuellen Verwertungskosten bietet. Der Bundesrat geht davon aus, „dass sich damit die Versorgung mit Immobilienkrediten verbessern wird, ohne dass der Kern der Kreditwürdigkeitsprüfung aufgeweicht wird und Verbraucherinnen und Verbraucher Gefahr laufen, sich zu überschulden.“ Daher sollen nun die Regularien der Wohnimmobilienkreditlinie (WKR) aufgrund von durch Initiative der Bundesregierung vorgesehenen gesetzlichen Änderungen an der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie gelockert werden. Hierdurch soll die Versorgung mit Immobilienkrediten verbessert werden. Das Gesetz solle die Rechtsunsicherheiten beseitigen, die im Zuge der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Anfang 2016 entstanden seien und die zu einer eingeschränkten Kreditvergabe für junge Familien und Senioren geführt haben. Der Deutsche Bundestag hat am 30.März 2017 das Gesetz verabschiedet, der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht einberufen. Durch das beschleunigte Verfahren dürfte das Gesetz in den nächsten Monaten in Kraft treten. Flankierend zum Gesetz muss nun noch die Rechtsverordnung zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verabschiedet werden. Solange müssen sich also Energieberater und bau- bzw. sanierungswillige Häuslebauer noch gedulden, um sicherer zu gehen, einen Kredit zu bekommen. Investitionen ins energetische Sanierung und Bauen lohnen sich unter mehreren Aspekten: Werterhalt der Immobilie, niedrigere Energiekosten in der Zukunft und ein angenehmes Wohnklima. Last but not least freuen sich auch zukünftige Generationen über niedrigere Emissionen. Beschluss des Bundesrates


  1. 2017-01-19 Themengruppe: Gesetzgebung

GEG - Das neue Gebäudeenergiegesetz ersetzt zukünftig die EnEV


Das neue Gebäudeenergiegesetz soll zukünftig EnEV, EEWärmeG und EnEG zusammenführen und ersetzen. Schon am 15.02.2017 sollte der neue Entwurf für das GEG in das Bundeskabinett eingebracht werden, damit es noch in dieser Legislaturperiode abgesegnet werden kann. Leider gab es Einsprüche seitens der CDU/CSU, so dass die u.a. lang erwarteten Verbesserungen/Vereinfachungen wohl nicht mehr in dieser Legislaturperiode entschieden werden können.

Die wichtigsten Neuerungen:

  • Niedrigstenergiestandard für öffentliche Nichtwohngebäude (entspricht KfW-Effizienzhaus 55)
  • Primärenergiefaktoren für Neubau jetzt nach DIN 18599
  • Die DIN 4108-6 läuft zum Ende 2018 aus, danach gilt nur noch die DIN 18599
  • Die Effizienzklassen werden auf Primärenergiebedarf / Verbrauch bezogen
  • Referenzgebäude bleiben unverändert, lediglich Brennwert-Öl wird durch Brennwert-Gas ersetzt

  1. 2017-01-10 Themengruppe: Fördermittel

Das 10.000 Häuser Programm - Start des neuen Fördermittel-Programms für 2017 ist noch unklar.


Bayern - Das Programm der Bayerischen Staatsregierung unterstützt einerseits private Bauherren und Gebäudeeigentümer, die in zukunftsfähige Gebäude investieren wollen und damit das Energiesystem der Zukunft umsetzen. Andererseits richtet es sich an diejenigen, die ihre alte, ineffiziente Heizungsanlage vorzeitig austauschen und damit sowohl ihren Beitrag zum Klimaschutz leisten als auch Heizkosten einsparen wollen. Richtlinie und Merkblätter zum 10.000-Häuser-Programm wurden zum April 2016 neu veröffentlicht! Weitere Informationen unter: Energie - Atlas Bayern

Das 10.000-Häuser-Programm besteht aus den zwei Teilen "EnergieSystemHaus" und "Heizungstausch". Mit der Entscheidung für einen der beiden Programmteile können Eigentümer von selbstbewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern (einschließlich Reihenhäusern) in Bayern den "EnergieBonusBayern“ erhalten. Der Bonus wird als Zuschuss in Höhe von 1.000 bis zu 18.000 Euro gewährt und ist mit den Programmen des Bundes (KfW, BAFA) kombinierbar.