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CO2-Preissteigerung
Bei Heizungen auf Basis fossiler Energien werden sich die Energiekosten durch den geplanten CO2-Preis künftig deutlich erhöhen.
Für 2021 ist ein Einstieg mit einem Preis von 25 Euro pro Tonne CO2 für Kraft- und Brennstoffe des Verkehrs- und des Gebäudebereichs vorgesehen. Das entspricht im Jahr 2021 einem Aufschlag von rund 80 Euro pro 1.000 Liter Heizöl.
Der CO2-Preis steigt 2022 auf 30 Euro pro Tonne CO2, 2023 auf 35 Euro, 2024 auf 45 Euro und 2025 auf 55 Euro.
Von 2021 bis 2025 errechnet sich ein Aufschlag von 1.200 Euro für 2.000 Liter Heizöl pro Jahr bei einem 150 Quadratmeter großem Haus durchschnittlichem Energiestandards.
Betrachtet man die Betriebsdauer von fossilen Heizungen, von 20 Jahren und oft mehr, kommen auf den Eigentümer mit Öl- aber auch Erdgasheizungen künftig noch erheblich höhere Kosten zu. So können sich die Mehrkosten in 20 Jahren auf rund 7.000 Euro belaufen.
Es ist jedoch zu erwarten, dass die ab 2025 zu erwartenden CO2-Preissteigerungen, sowie die jährl. Preissteigerungsrate diese Zusatzkosten noch deutlich erhöhen werden.
Ökologisch handeln spart Energie & Geld

Gerne beraten wir sie umfänglich

Links zu Fördermaßnahmen
Fördermitteldatenbanken
- Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie www.foerderdatenbank.de
- Förderdata | Die Fördermitteldatenbank www.foerderdata.de
- Deutsche Energie-Agentur (dena) | Förderrechner www.zukunft-haus.info
Fördermittel
Kfw Bankengruppe
(Kreditanstalt für
Wiederaufbau)
BAFA
(Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle)
Weiter Informationen über Fördermittel:
Energie sparen bedeutet Geld sparen

... so fliesst Ihr Geld nicht nur in den Schlunt der Energieversorger, sondern in die Wertsteigerung Ihrer eigenen Immobilie.
FÖRDERMITTEL
Klimapaket 2020
Aufgrund der enormen Einsparpotenziale im Gebäudesektor ist es an der deutschen Energie- und Klimapolitik hier entscheidende Akzente zu setzen. Im Hinblick auf die Neuausrichtung, das im Energiekonzept der Bundesregierung festgesetzte Ziel einer jährlichen Sanierungsquote von wenigstens 2% im Gebäudebestand pro Jahr zu erreichen, ist die Schaffung finanzieller Anreize durch die Bundesregierung erforderlich geworden.
Zur Verbrauchsminderung und zur Steigerung der Energieffizienz werden hierfür vom Bund zinsverbilligte Darlehen oder Zuschüsse als Fördermittel bereit gestellt, sowie die steuerliche Abschreibung für energetische Maßnahmen - bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden - neu mit dem § 35 ins Einkommensteuergesetz aufgenommen wurde.
Auch weitere interessante Förderprogramme von Land und Kommune können für den jeweiligen Bedarf interessant sein.
Besonders ist darauf zu achten, dass - sofern nicht zulässig, keine Doppel- oder Dreifachförderungen in Anspruch genommen werden! - Dies sollte unbedingt vor Beginn der Maßnahme geprüft werden, um spätere Finanzierungslücken zu vermeiden.

Bei der Wahl der Förderprogramme beraten wir Sie gerne unabhängig!
Banken können ein kompetenter Ansprechpartner sein. Jedoch liegt es in der Natur der Sache, dass sie auch ihren eigenen Interessen nachgehen. Hier sollte man im Vorfeld wissen, welche Fördermaßnahmen für einen in Frage kommen.
Neben staatl. Zuschüssen und zinsverbilligten Darlehen ist auch die steuerliche Abschreibung eine weitere Option Modernisierungswillige zu unterstützen.
Um jedoch einen steuerlichen Vorteil gegenüber einer KfW-Förderung zu erkennen, sollte man unbedingt einen Steuerberater zu Rate ziehen, denn jede Lebenssituation ist verschieden. Wer z.B. nur wenig absetzen kann oder bereits steuerliche Vorteile genießt, wird wohl mit einer KfW-Förderung die bessere Wahl treffen. Vorallem liegt der Vorteil bei einer KfW/BAFA-Förderungen an der schnellen Auszahlung und müssen nicht wie bei der steuerlichen Abschreibung 3 Jahre und mehr auf Ihr Geld warten.
BUNDESFÖRDERUNG FÜR ENERGIEBERATUNG
BAFA
Energieberatung im Mittelstand- Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.
- Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten über 10.000 Euro, beträgt die Zuwendung 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten, jedoch maximal 6.000 Euro.
- Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von maximal 10.000 Euro, beträgt die Zuwendung 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten, jedoch maximal 1.200 Euro.
- Die Verwendungsnachweiserklärung ist über das Onlineformular beim BAFA zu stellen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung der Fördermittel. Weitere Informationen zum Förderverfahren.
Vor-Ort-Energieberatung für Wohngebäude
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BAFA) übernimmt nun 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch höchstens
- 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und
- 1.700 Euro für Wohngebäude mit mehr als drei Wohneinheiten.
- Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige für das Beratungsobjekt muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.
- Ist Beratungsempfänger ein Unternehmen, so handelt es sich bei der Beratungsförderung um eine De-minimis-Beihilfe. Das beratene Unternehmen hat daher gegenüber dem BAFA eine De-minimis-Erklärung abzugeben und erhält im Falle der Förderung eine De-minimis-Bescheinigung.
- Die Förderanträge werden vom Energieberater beim BAFA gestellt. Weitere Informationen unser Leistungsangebot | BAFA-Vor-Ort-Beratung
Beratungs-, Planung- und Baubegleitungsleistungen für Einzelmaßnahmen BAFA-Marktanreizprogramm (Heizung & Erneuerbare Energien)
- Gefördert werden Energieberaterkosten in Verbindung von Heizungen mit erneuerbaren Energien, die in direktem Zusammenhang mit der förderfähigen Anlage stehen. Die Förderhöhe dieser Kosten richtet sich anscheinlich nach dem Fördersatz der Maßnahme zwischen 20 und 45 Prozent und ist noch nicht abschliessend geklärt.
- Nicht förderfähig sind alle Öl-, alle Kohle- und Gaskessel auch mit herkömmlicher Brennwerttechnik. Ebenfalls ausgenommen bleiben handbeschickte Biomasse-Einzelöfen, die nicht in das Zirkulationssystem eingebunden sind (z.B. Scheitholzkamin-Öfen, Kachel-Öfen), Luft/Luft-Wärmepumpen und Warmwasser-Wärmepumpen.
- Grundsätzlich können hier die Bruttokosten, d.h. inklusive Umsatzsteuer, angesetzt werden. Allerdings können vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur die Nettokosten geltend machen.
- Folgende Kosten sind förderfähig: Anschaffungs- und Installationskosten der Heizung und Pufferspeicher, sowie alle notwendigen Maßnahmen die in unmittelbaren Zusammenhang damit stehen, wie Ensorgung der Altanlage einschl. Tanks, Heizlastberechnung, Optimierung der Heizungsverteilung wie Heizkörper etc., Wanddurchbrüche, Erdbohrungen, Schornsteinsanierung, Brennstoffaufbewahrung. Weitere detaillierte Informationen finden Sie dazu im Merkblatt.
- Die Förderanträge sind vor Vertragsabschluss zu stellen und können ausschließlich nur Online gestellt werden. Gerne sind wir Ihnen bei der Antragstellung behilflich. Die entsprechende Vollmacht finden Sie hier zum Download Vollmacht.
Bitte stellen sie uns die Vollmacht postalisch, per Mail/WhatsApp als PDF/Bilddatei (Foto) zu oder wir kommen bei Ihnen vorbei. Bei Austausch der Heizungsanlage ist ein Hydraulischer Abgleich der Anlage notwendig. - Hier geht's zum Förderprogramm Heizen mit erneuerbaren Energien. Antragsstellung
- Hier geht's zum Förderprogramm Elektromobilität. Antragsstellung
KfW-Förderbank
KfW-Baubegleitung - Förderprogramm 431- Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) übernimmt 50 Prozent der Energieberaterkosten für die Baubegleitung, jedoch höchstens bis zu 4000.- Euro der förderfähigen Kosten.
- Für Ein- und Zwei- und Mehrfamilienhäuser die Wohnraum energetisch sanieren oder neu bauen wollen.
- Die Baubegleitung kann nur zusammen mit den Förderprogrammen 151/152, 430 oder 153 genutzt werden. Antragstellung vor Beginn der Maßnahme!
- Kombinierbar ist der KfW-Zuschuss mit der BAFA-Vor-Ort-Beratung
- Die Förderanträge sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Die Antragstellung kann nur Online gestellt werden. Weitere Informationen KfW-Baubegleitung
Steuerliche Abschreibung
§ 35c EStG Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen- Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer. Die steuerlich Abschreibung erfolgt über 3 Jahre.
- Zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung können künftig auch die Aufwendungen für den Energieberater zu 50 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.
- Der Ablauf der Antragstellung ist noch nicht abschließend geklärt. Der Energieberater kann neben dem ausführenden Handwerksbetrieb die "Bestätigung nach Durchführung" der umgesetzten Maßnahme(n) für das Finanzamt ausstellen. Weitere Informationen Einkommensteuergesetz (EStG) | Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen (Bundesanzeiger)
Finanzierungsform Öko-Contracting
Seit Oktober 2012 fördert auch die BAFA das Marktanreizprogramm Öko-Contracting. Bei Contractinglösungen fallen für den Eigentümer keine hohen Investitionskosten an. So wie man beim Auto zwischen Kauf und Leasing wählen kann, so gibt es jetzt bei der Heizungsmodernisierung die Wahl zwischen Investition oder Contracting.
Hintergrund: Beim Anlagen-Contracting errichtet ein Energiedienstleister im Haus des Kunden eine Öko-Heizung. Zudem sorgt er für Wartung und Versicherung der Heizungsanlage. Der Energieversorger erhält dafür einen direkten Investitionszuschuss vom BAFA.